Gilt das auch für den Fall, dass ein Einzelanwalt mit Softwarezertifikat über J-Lawyer eine Kündigung an einen Kollegen übermittelt? Oder wäre hierfür doch ein Übersenden mit qeS nötig?
„Ausnahmen, in denen eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt wird, sind beispielsweise, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht (für Kündigungen), oder bei der Kommunikation formbedürftiger Schreiben an Behörden (vgl. § 3a II S. 2 VwVfG). Aus dem beA ist es mittlerweile möglich, auch Behörden über deren besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) zu adressieren.“
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Diese Antwort wurde vor vor 2 years, 9 months von RAin Lacher bearbeitet.