Hallo SV,
§130a ZPO (3)
„Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“
Option 2 meint den Versand via Softwarezertifikat. beA ist lt. §130a ZPO (4) ein sicherer Übermittlungsweg. Die allermeisten Dokumente können mittels Softwarezertifikat oder Basiskarte eingereicht werden, wenn
• ein sicherer Übermittlungsweg gewählt wird (wozu das beA zählt)
• eine maschinenschriftliche Unterschrift (Vor- und Nachname, exakt so wie man bei der Kammer gemeldet ist) unter dem Schriftsatz angebracht wird, gefolgt von „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“
• der Anwalt / die Anwältin selbst versendet
qeS notwendig insbesondere für materiell-rechtliche Willenserklärungen, die der Schriftform gemäß § 126 BGB unterliegen.
qeS auch notwendig für Vertretungen im beA, bspw. wenn der Vertretende in anderem Namen ein eEB abgibt.
Disclaimer: ich bin kein Anwalt, und das ist keine Rechtsberatung.
Viele Grüße
Jens / j-lawyer.org